Nachteilsausgleich
Wenn bei Schüler*innen sich eine Beeinträchtigung, verursacht durch einen besonderen Förderbedarf oder eine Behinderung, nachteilig auf die schulischen Leistungen und das Lernen auswirkt, haben diese Anspruch auf die Gewährung eines Nachteilsausgleichs.
Der Nachteilsausgleich bezeichnet Maßnahmen und Vorkehrungen, mit deren Hilfe
Nachteile, die eine Schüler*in in Folge einer Beeinträchtigung hat und sich auf das schulische Lernen und die Beurteilung der Leistungen negativ auswirken, im Sinne der Chancengleichheit ausgeglichen werden, und
auf diese Weise dem schulartgemäßen Niveau entsprochen werden kann.
Die rechtlichen Grundlagen dafür finden sich in der „Verwaltungsvorschrift Kinder und Jugendliche mit besonderem Förderbedarf und Behinderungen“ vom 8. März 1999, zuletzt geändert am 22. August 2008, Kapitel 2.3.1.
Anwendung des Nachteilsausgleichs (NTA):
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Kernelemente:
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Akteure beim NTA:
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Verfahren des NTA:
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Möglichkeiten des NTA:
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