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Nachteilsausgleich

NTA

Wenn bei Schüler*innen sich eine Beeinträchtigung, verursacht durch einen besonderen Förderbedarf oder eine Behinderung, nachteilig auf die schulischen Leistungen und das Lernen auswirkt, haben diese Anspruch auf die Gewährung eines Nachteilsausgleichs. 

 

Der Nachteilsausgleich bezeichnet Maßnahmen und Vorkehrungen, mit deren Hilfe 

  • Nachteile, die eine Schüler*in in Folge einer Beeinträchtigung hat und sich auf das schulische Lernen und die Beurteilung der Leistungen negativ auswirken, im Sinne der Chancengleichheit ausgeglichen werden, und

  • auf diese Weise dem schulartgemäßen Niveau entsprochen werden kann.

 

Die rechtlichen Grundlagen dafür finden sich in der „Verwaltungsvorschrift Kinder und Jugendliche mit besonderem Förderbedarf und Behinderungen“ vom 8. März 1999, zuletzt geändert am 22. August 2008, Kapitel 2.3.1.

 

Anwendung des Nachteilsausgleichs (NTA):

 

Kernelemente:

  • individuelles Recht (Verwaltungsvorschrift vom 22.08.2008)

  • Instrument im zielgleichen Unterricht – das Anforderungsprofil bleibt erhalten

  • Immer: INDIVIDUELL angepasste EINZELFALLENTSCHEIDUNG (außer bei LRS)

 

Akteure beim NTA:

  • Beschluss der Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleitung

  • Erziehungsberechtigte und betroffene Schüler*in einbeziehen

  • Experten können hinzugezogen werden

 

Verfahren des NTA:

  • Kein Zeugnisvermerk (außer bei Lese-Rechtschreib-Schwäche)

  • ist formlos (da kein Verwaltungsakt) – sollte jedoch schriftlich dokumentiert werden (Dokumentationsbogen)

  • bindend für alle Lehrkräfte 

  • gilt i.d.R. ein Schuljahr (da Beschluss der Klassenkonferenz)

 

Möglichkeiten des NTA:

  • räumliche Voraussetzungen

  • Unterrichtsorganisation

  • geeignetes Arbeitsmaterial

  • angepasste Aufgaben – Grundsatz: das Niveau der Leistungserbringung muss erhalten bleiben